Mit einem Gutschein von Salz & Seele - die Regensburger Salzoase liegen Sie immer richtig und erfreuen Jung & Alt.
Sie erhalten Gutscheine bei uns während unserer Öffnungszeiten. Sollte es Ihnen nicht möglich sein bei uns vorbei zu kommen, können Sie auch gerne einen Gutschein mit Angabe Ihrer Adresse und Art des Gutscheins bestellen.
Ihren Gutscheinwunsch richten Sie bitte unbedingt schriftlich an uns unter der email:
info@salzundseele-regensburg.de
Der Versand erfolgt dann umgehend nach Überweisung des Betrages auf unser Bankkonto spätestens am nächsten Werktag per Post und Einwurf Einschreiben. Wir legen dem Gutschein eine Rechnung bei indem wir Ihnen die Überweisung bestätigen.
Also ganz einfach und unkompliziert.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir ab sofort alle Gutscheine nur noch mit Einschreiben verschicken.
Bitte lösen Sie die Gutscheine möglichst zeitnah ein und warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Gültigkeit. Wie lange unsere Gutscheine jeweils gültig sind, können Sie auf Ihrem Gutschein ersehen.
Kann ich Gutscheine mit Sonderaktionen, Rabattkarten usw. verbinden?
Rabattkarten und MZ-Card (nur für den Inhaber der MZ-Card) gelten nur bei regulären Einzelsitzungen Dauer 45min
Sie haben keine Gültigkeit in Verbindung mit Mehrfachkarten, Kinderstunde, Mittagsentspannung, Langschläfertarif, Sonderveranstaltungen und in der Oase der Harmonie.
Außerdem können Sie nicht in Kombination mit weiteren Gutscheinen, Rabatten und Aktionen verwendet werden.
Auszug aus unserer AGB § 6 Gutscheineinlösung und Gültigkeit
Nach EU-Recht verfallen Gutscheine spätestens nach Ablauf des Datums.
Gutscheine mit 3 Jahren gesetzlicher Gültigkeit
Ausstellungsdatum
04.03.-31.12.2017 verfallen zum 1.1.2021
01.01.-31.12.2018 verfallen zum 1.1.2022
01.01.-03.02.2019 verfallen zum 1.1.2023
Gutscheine mit 2 Jahren Gültigkeit
Gesetzlich erlaubte Sonderregelung
Ausstellungsdatum
04.02.-31.12.2019 verfallen zum 1.1.2022
01.01.-31.12.2020 verfallen zum 1.1.2023
01.01.-31.12.2021 verfallen zum 1.1.2024
01.01.-31.12.2022 verfallen zum 1.1.2025
01.01.-31.12.2023 verfallen zum 1.1.2026
01.01.-31.12.2024 verfallen zum 1.1.2027
01.01.-31.12.2025 verfallen zum 1.1.2028
01.01.-31.12.2026 verfallen zum 1.1.2029
01.01.-31.12.2027 verfallen zum 1.1.2030
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Ist auf dem Gutschein keine Einlösefrist abgedruckt, ist er nicht einfach unbegrenzt lange gültig. Stattdessen gilt in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist. Das bedeutet: Der Gutschein ist drei Jahre lang gültig. Die Frist beginnt aber immer erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem er gekauft wurde. Beispiel: Ein Gutschein, der im Juni 2019 gekauft wurde, ist bis zum 31.12.2022 gültig!
Ist eine zeitliche Begrenzung zulässig?
Ja! Händler dürfen von der gesetzlichen Verjährungsfrist abweichen und eine kürzere Einlösefrist für ihre Gutscheine bestimmen. Diese Frist darf aber auch nicht zu kurz bemessen sein. Wie kurz eine Gutscheinfrist genau sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung ist sich dabei teilweise uneinig.
Das Oberlandesgericht München hat z. B. in zwei Urteilen vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) und 14.04.2011 (Az.: 29 U 4761/10) entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu kurz und somit unwirksam ist. In solchen Fällen gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.
Was tun, wenn der Gutschein abgelaufen ist?
Ist die auf dem Gutschein abgedruckte, wirksame Einlösefrist abgelaufen, haben Sie keinen Anspruch mehr darauf, den Gutschein einzulösen.
Achtung: Ist die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen, können Sie auch die Erstattung des Geldwerts nicht mehr verlangen. So entschied auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20.08.2013 (Az.: 16 S 702/12).
(https://www.anwalt.de/rechtstipps/gutschein_gueltigkeit)
Gutscheine in Corona-Zeiten
Hierzu schreibt die Verbraucherzentrale:
"Auch in dieser Zeit verjähren Gutscheine regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Sollte die Verjährungsfrist des Gutscheins bereits enden und es ist corona-bedingt nicht möglich, ihn rechtzeitig einzulösen, verlängert sich diese Frist nach unserer Ansicht. War eine Einlösung in den letzten 6 Monaten vor Ende der Verjährung (z.B. zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Dezember 2020) nicht möglich, muss nach unserer Ansicht die Einlösungsfrist entsprechend verlängert werden (§§ 206, 209 BGB.)"
(https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/kundenrechte/gutscheine-als-geschenk-so-lange-sind-sie-gueltig-13861)
Wir weisen darauf hin, dass wir während der Pandemie sowohl den Gesundheitsladen, die Salzgrotte und die Praxis geöffnet hatten. Von daher ist eine Einlösung von Gutscheinen jederzeit möglich gewesen. Der Gesetzgeber verweist immer auch auf eine Mitwirkungspflicht des Gutscheininhabers indem sich dieser informieren muss.